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Feuerstättenbescheid

Letzte Aktualisierung: 10.04.2010

Zum Glück gibt´s den Schornsteinfeger- Brandschutz-Umweltschutz-Energieeinsparung-neutrale Beratung- Energiepass-Blower Door-Messung nach 1. BImSchV-Überprüfung von Feuerstätten
Messung 1.BImSchV

Messungen nach der 1. BImSchV

Die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) regelt detailliert, welche Messungen durchzführen sind.
Die wichtigsten Regelungen der 1. BImSchV in Kurzform (Stand März 2010):

Achtung: Ab 22.03.2010 gelten neue Regelungen!

Messungen an Gasfeuerungsanlagen

Welche Anlagen werden gemessen?

  • Mehrraumheizungen: über 4 kW
  • Brauchwasseranlagen: über 28 kW

Was wird gemessen?

  • der Abgasverlust, ermittelt aus
    • Abgastemperatur
    • Verbrennungslufttemperatur
    • Restsauerstoffgehalt im Abgas (manchmal wird auch der CO2- Gehalt angegeben)

Die Druckdifferenz und die Temperatur des Wärmeträgers (Kesseltemperatur) sind als Randbedingungen festzuhalten.

In welchen Zeitabständen wird die Messung vorgenommen?

  • Mehrraumheizungen über 4 kW wiederkehrend
    • Anlagen, die jünger sind als 12 Jahre: alle 3 Jahre
    • Anlagen, die älter sind als 12 Jahre: alle 2 Jahre
    • der Abstand zwischen den Messungen wird unterschiedlich angegeben
      • manche Quellen geben einen Abstand zwischen 9 und 15 Monaten an, andere Quellen grenzen den Abstand zwischen 11 und 13 Monaten ein
      • der Zeitraum für die nächste Messung nach 1. BImSchV ist im Feuerstättenbescheid aufgeführt

Grenzwerte:

  • Abgasverlust
    • über 4-25 kW: 11 %
    • über 25-50 kW: 10 %
    • über 50 kW: 9 %
      • Zum ermittelten Abgasverlust wird je nach Brennerart und Restsauerstoffgehalt eine Messunsicherheit zwischen 1 und 3 % addiert

Ausnahmen:

  • Gasbrennwertgeräte sind von der Bestimmung der Abgasverluste ausgenommen, damit wird keine Messung nach 1. BImSchV an diesen Geräten vorgenommen

Messungen an Ölfeuerungsanlagen

Welche Anlagen werden gemessen?

  • Mehrraumheizungen: über 4 kW
  • Brauchwasseranlagen: über 11 kW

Was wird gemessen oder ermittelt?

  • der Abgasverlust, ermittelt aus
    • Abgastemperatur
    • Verbrennungslufttemperatur
    • Restsauerstoffgehalt im Abgas (manchmal wird auch der CO2- Gehalt angegeben)
  • Russzahl
    • aus 3 Einzelmessungen wird der Mittelwert gebildet
  • Ölderivate (unverbranntes Heizöl)

Die Druckdifferenz und die Temperatur des Wärmeträgers (Kesseltemperatur) sind als Randbedingungen festzuhalten.

In welchen Zeitabständen wird die Messung vorgenommen?

  • Anlagen über 4 kW wiederkehrend
    • Anlagen, die jünger sind als 12 Jahre: alle 3 Jahre
    • Anlagen, die älter sind als 12 Jahre: alle 2 Jahre
    • der Abstand zwischen den Messungen wird unterschiedlich angegeben
      • manche Quellen geben einen Abstand zwischen 9 und 15 Monaten an, andere Quellen grenzen den Abstand zwischen 11 und 13 Monaten ein
      • der Zeitraum für die nächste Messung nach 1. BImSchV ist im Feuerstättenbescheid aufgeführt

Grenzwerte:

  • Abgasverlust
    • über 4-25 kW: 11 %
    • über 25-50 kW: 10 %
    • über 50 kW: 9 %
      • Zum ermittelten Abgasverlust wird je nach Brennerart und Restsauerstoffgehalt eine Messunsicherheit von 1 % addiert
  • Russzahl
    • Zerstäuberbrennner: Mittelwert 1
    • Verdampfungsbrenner: Mittelwert 2
  • Ölderivate
    • dürfen nicht im Abgas enthalten sein

Ausnahmen:

  • Ölbrennwertgeräte sind von der Bestimmung der Abgasverluste ausgenommen, Russzahlen und Ölderivate werden ermittelt
  • bei Brauchwasseranlagen zwischen 11 und 28 kW wird nur die Russzahl und Ölderivate ermittelt, die Bestimmung der Abgasverluste ist bei diesen Geräten ausgenommen

Messungen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Die 1. BImSchV enthält für Betreiber von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe umfangreiche neue Regelungen, die die Emissionen reduzieren sollen. Neu ist, dass auch für Einzelraumheizungsanlagen Anforderungen genannt sind. So wird zum Beispiel eine Beratung der Betreiber durch den Schornsteinfeger vorgeschrieben und der Feuchtegehalt des Brennstoffes Holz geprüft. Altanlagen müssen entweder die neuen (verschärften) Grenzwerte einhalten oder nach einer Übergangszeit ausser Betrieb genommen werden. Das Datum der Ausserbetriebnahme nennt Ihnen Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister.

Welche Anlagen werden gemessen?

  • Anlagen über 4 kW

Was wird gemessen oder ermittelt?

  • der Staubgehalt
  • der CO- Gehalt

Diese Messungen sind sehr aufwändig auf Grund der immer sehr unterschiedlichen Brennstoffeigenschaften bzw. Qualität – Stichwort Wassergehalt im Holz. Wärmeträgertemperatur, Abgastemperatur, Schornsteinzug sind als Randbedingungen festzuhalten.

In welchen Zeitabständen wird die Messung vorgenommen?

  • Heizkessel alle 2 Jahre
    • zur Kostenreduzierung wird derzeit ein neues Messverfahren entwickelt. 6 Monate nach Bekanntgabe dieses neuen Messverfahrens gilt dann die wiederkehrende Messpflicht, soweit die Messung nicht nach dem “alten” Messverfahren durchgeführt wird
    • der Abstand zwischen den Messungen wird unterschiedlich
      angegeben
      • manche Quellen geben einen Abstand zwischen 9 und 15
        Monaten an, andere Quellen grenzen den Abstand zwischen und 13 Monaten ein
      • der Zeitpunkt der nächsten Messung kann dem Feuerstättenbescheid entnommen werden

Grenzwerte:

Die Grenzwerte sind abhängig von der Feuerstättenart, dem verwendeten Brennstoff und der Kesselleistung.

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