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Letzte Aktualisierung: 07.08.2011

Zum Glück gibt´s den Schornsteinfeger- Brandschutz-Umweltschutz-Energieeinsparung-neutrale Beratung- Energiepass-Messung nach 1. BImSchV-Überprüfung von Feuerstätten
Messung 1.BImSchV

Messungen nach der 1. BImSchV

Die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) regelt detailliert, welche Messungen durchzführen sind.
Die wichtigsten Regelungen der 1. BImSchV in Kurzform (Stand September 2004):

Messungen an Gasfeuerungsanlagen

Welche Anlagen werden gemessen?

  • Mehrraumheizungen: über 4 kW
  • Einzelraumheizungen: über 11 kW
  • Brauchwasseranlagen: über 28 kW

Was wird gemessen?

  • der Abgasverlust, ermittelt aus
    • Abgastemperatur
    • Verbrennungslufttemperatur
    • Restsauerstoffgehalt im Abgas (manchmal wird auch der CO2- Gehalt angegeben)

Die Druckdifferenz und die Temperatur des Wärmeträgers (Kesseltemperatur) sind als Randbedingungen festzuhalten.

In welchen Zeitabständen wird die Messung vorgenommen?

  • Anlagen von über 4-11 kW nur einmalig zur Inbetriebnahme oder aus besonderem Anlaß (z.B. Einstufungsmessung)
  • Anlagen über 11 kW jährlich wiederkehrend
    • der Abstand zwischen den Messungen wird unterschiedlich angegeben
      • manche Quellen geben einen Abstand zwischen 9 und 15 Monaten an, andere Quellen grenzen den Abstand zwischen 11 und 13 Monaten ein

Grenzwerte (gültig ab November 2004):

  • Abgasverlust
    • über 4-25 kW: 11 %
    • über 25-50 kW: 10 %
    • über 50 kW: 9 %
      • Zum ermittelten Abgasverlust wird je nach Brennerart und Restsauerstoffgehalt eine Toleranz zwischen 1 und 3 % addiert

Ausnahmen:

  • Gasbrennwertgeräte sind von der Bestimmung der Abgasverluste ausgenommen, damit wird keine Messung nach 1. BImSchV an diesen Geräten vorgenommen
  • bivalente Anlagen: Wenn Solaranlagen oder Wärmepumpen in die Heizung- und Brauchwasserbereitung eingebunden sind

Messungen an Ölfeuerungsanlagen

Welche Anlagen werden gemessen?

  • Mehrraumheizungen: über 4 kW
  • Einzelraumheizungen: über 11 kW
  • Brauchwasseranlagen: über 11 kW

Was wird gemessen oder ermittelt?

  • der Abgasverlust, ermittelt aus
    • Abgastemperatur
    • Verbrennungslufttemperatur
    • Restsauerstoffgehalt im Abgas (manchmal wird auch der CO2- Gehalt angegeben)
  • Russzahl
    • aus 3 Einzelmessungen wird der Mittelwert gebildet
  • Ölderivate (unverbranntes Heizöl)

Die Druckdifferenz und die Temperatur des Wärmeträgers (Kesseltemperatur) sind als Randbedingungen festzuhalten.

In welchen Zeitabständen wird die Messung vorgenommen?

  • Anlagen über 4-11 kW nur einmalig zur Inbetriebnahme oder aus besonderem Anlaß (z.B. Einstufungsmessung)
  • Anlagen über 11 kW jährlich wiederkehrend
    • der Abstand zwischen den Messungen wird unterschiedlich angegeben
      • manche Quellen geben einen Abstand zwischen 9 und 15 Monaten an, andere Quellen grenzen den Abstand zwischen 11 und 13 Monaten ein

Grenzwerte (gültig ab November 2004):

  • Abgasverlust
    • über 4-25 kW: 11 %
    • über 25-50 kW: 10 %
    • über 50 kW: 9 %
      • Zum ermittelten Abgasverlust wird je nach Brennerart und Restsauerstoffgehalt eine Toleranz zwischen 1 und 3 % addiert
  • Russzahl
    • Zerstäuberbrennner: Mittelwert 1
    • Verdampfungsbrenner: Mittelwert 2
  • Ölderivate
    • dürfen nicht im Abgas enthalten sein

Ausnahmen:

  • Ölbrennwertgeräte sind von der Bestimmung der Abgasverluste ausgenommen, Russzahlen und Ölderivate werden ermittelt
  • bei Brauchwasseranlagen zwischen 11 und 28 kW wird nur die Russzahl und Ölderivate ermittelt, die Bestimmung der Abgasverluste ist bei diesen Geräten ausgenommen
  • bivalente Anlagen: Wenn Solaranlagen oder Wärmepumpen in die Heizung- und Brauchwasserbereitung eingebunden sind, wird keine Messung vorgenommen (weder Abgasverluste noch Russzahlen oder Ölderivate)

Messungen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Welche Anlagen werden gemessen?

  • Anlagen über 15 kW

Was wird gemessen oder ermittelt?

  • der Staubgehalt
  • der CO- Gehalt

Diese Messungen sind sehr aufwändig auf Grund der immer sehr unterschiedlichen Brennstoffeigenschaften bzw. Qualität – Stichwort Wassergehalt im Holz. Wärmeträgertemperatur, Abgastemperatur, Schornsteinzug sind als Randbedingungen festzuhalten.

In welchen Zeitabständen wird die Messung vorgenommen?

  • handbeschickte Anlagen von mehr als 15 kW nur einmalig zur Inbetrieb- nahme oder aus besonderem Anlaß (z.B. Messung auf Anordnung auf Grund Rauchbelästigungen)
  • mechanisch beschickte Anlagen mit mehr als 15 kW sowie Anlagen mit mehr als 50 kW Leistung und Einsatz der Brennstoffe 6 und 7 nach 1.BImSchV (das ist behandeltes Holz, Spanplatten usw.) jährlich wiederkehrend
    • der Abstand zwischen den Messungen wird unterschiedlich
      angegeben
      • manche Quellen geben einen Abstand zwischen 9 und 15
        Monaten an, andere Quellen grenzen den Abstand zwischen und 13 Monaten ein

Grenzwerte:

Die Grenzwerte sind abhängig vom verwendeten Brennstoff und der Kessel- leistung.

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