Messungen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Die 1. BImSchV enthält für Betreiber von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe umfangreiche neue Regelungen, die die Emissionen
reduzieren sollen. Neu ist, dass auch für Einzelraumheizungsanlagen Anforderungen genannt sind. So wird zum Beispiel eine Beratung der Betreiber durch den Schornsteinfeger vorgeschrieben und der Feuchtegehalt des
Brennstoffes Holz geprüft. Altanlagen müssen entweder die neuen (verschärften) Grenzwerte einhalten oder nach einer Übergangszeit ausser Betrieb genommen werden. Das Datum der Ausserbetriebnahme nennt Ihnen Ihr
zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister.
Welche Anlagen werden gemessen?
Was wird gemessen oder ermittelt?
- der Staubgehalt
- der CO- Gehalt
Diese Messungen sind sehr aufwändig auf Grund der immer sehr unterschiedlichen Brennstoffeigenschaften bzw. Qualität – Stichwort Wassergehalt im Holz. Wärmeträgertemperatur, Abgastemperatur, Schornsteinzug sind
als Randbedingungen festzuhalten.
In welchen Zeitabständen wird die Messung vorgenommen?
- Heizkessel alle 2 Jahre
- zur Kostenreduzierung wird derzeit ein neues Messverfahren entwickelt. 6 Monate nach Bekanntgabe dieses neuen Messverfahrens gilt dann die wiederkehrende Messpflicht, soweit die Messung nicht nach dem
“alten” Messverfahren durchgeführt wird
- der Abstand zwischen den Messungen wird unterschiedlich
angegeben
- manche Quellen geben einen Abstand zwischen 9 und 15
Monaten an, andere Quellen grenzen den Abstand zwischen und 13 Monaten ein
- der Zeitpunkt der nächsten Messung kann dem Feuerstättenbescheid entnommen werden
Grenzwerte:
Die Grenzwerte sind abhängig von der Feuerstättenart, dem verwendeten Brennstoff und der Kesselleistung.
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