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Durch Spinnweben, Wespennester oder Laub kann der Schornsteinzug empfindlich gestört werden. Bei selten benutzten Feuerstätten wird durch die Kehrung des Schornsteins auch die
Betriebsbereitschaft sichergestellt.
Die Anzahl der Schornsteinkehrungen pro Jahr ist in der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜVO) geregelt. Einen Auszug
aus der KÜO finden Sie hier. Die Gebühren werden entsprechend der Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung (KÜGVO) berechnet. Durch die gesetzlichen Regelungen und die Aufteilung in Kehrbezirke kann auf
die Berechnung von teuren Wegegeldern verzichtet werden.
Für Fragen zur Kehrfolge oder zur Schornsteinkehrung stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
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