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Feuerstättenbescheid

Letzte Aktualisierung: 14.02.2010

Zum Glück gibt´s den Schornsteinfeger- Brandschutz-Umweltschutz-Energieeinsparung-neutrale Beratung- Energiepass-Blower Door-Messung nach 1. BImSchV-Überprüfung von Feuerstätten
Auszug KÜO

Auszug aus der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) Anlage 1 (zu § 1):

Nr.

Art der an den Schornstein angeschlossenen Feuerstätte

Beispiel

Kehrungen / Jahr

Überprüfungen / Jahr

1.

Feste Brennstoffe

 

 

 

1.1

ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätten und Heißräucheranlage

Heizkessel mit Warmwasserbereitung auch im Sommer, Badeofen

vier

 

1.2

regelmäßig in der üblichen Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai) benutzte Feuerstätte

Kachelofen, Heizkessel

drei

 

1.3

Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (§ 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung

Pellet-Kessel, Pellet-Ofen

zwei

 

1.5

nach § 15 1. BlmSchV wiederkehrend
zu überwachende
Feuerstätte

Kessel

zwei

 

1.6

mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage

Kaminofen, Kamin

zwei

 

1.7

gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage

Kaminofen, Kamin nicht mehr als 2 Heizvorgänge pro Woche in der Heizperiode

eine

 

1.8

nach § 15 1. BlmSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte, wie beispielsweise durch Kohlenmonoxid- Sensoren

Kessel

eine

 

1.9

Verbrennungsluft- und Ablufteinrichtung

Luftöffnung zur Verbrennungsluftversorgung

 

eine

1.10

betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte

Kaminofen, Kamin, Kachelofen in einem Schlafzimmer

 

eine

2.

Flüssige Brennstoffe

 

 

 

2.1

regelmäßig benutzte Feuerstätte

Ölofen, bivalenter Ölheizkessel

drei

 

2.6

nach § 15 1. BlmSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte

Heizkessel

 

eine

2.8

Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt

 

 

alle 2 Jahre

3.

Gasförmige Brennstoffe

 

 

 

3.1

raumluftabhängige Feuerstätte

Heizkessel oder Therme mit Strömungssicherung
(Art B11)

 

eine

3.2

raumluftunabhängige Feuerstätte

“Turbo”-Therme (Art C3)

 

alle 2 Jahre

3.3

raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck

Heizkessel oder Therme

 

alle 2 Jahre

3.4

Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffheizgerät

 

 

alle 2 Jahre

3.5

raumluftunabhängige Feuerstätte und raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses

“Turbo”-Therme mit technischen Maßnahmen zur Erhöhung der Eigensicherheit

 

alle 3 Jahre

4.

Sonstige Anlagen

 

 

 

4.a)

Dunstabzugsanlage

im gerwerblichen Bereich (Gaststätten)

 

eine

4.b)

Zur Be- und Entlüftung von Räumen dienende Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen, die bis zum 31. Dezember 1990 errichtet wurden. Abgas-Abluft- Verbundschornsteine sind dabei eingeschlossen. Lüftungsanlagen im Sinne von Satz 1, die nach dem 1. Januar 1991 errichtet wurden, sind nur dann zu überprüfen, wenn sie der Lüftung von Küchen dienen und ohne Filter betrieben werden.

Wohnungslüftung in mehrgeschossigen Gebäuden

 

eine

Die Kehrungen werden in der üblichen Heizperiode durchgeführt. Vor der Kehrung der Schornsteine erhalten Sie in der ortsüblichen Art eine Ankündigung, wann der Schornsteinfeger zu Ihnen kommt.

Schornsteine von Gasfeuerstätten werden nicht gekehrt sondern überprüft. Siehe auch Messung KÜO.

Die vollständige KÜO finden Sie hier.

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