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Wir haben für Sie häufig gestellte Fragen zusammengestellt. Sollten Sie Ihr Anliegen nicht ausreichend beantwortet finden, nehmen Sie bitte mit dem Kontaktformular Verbindung zu uns auf.
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Abmeldung eines Schornsteines von der Kehrpflicht
Ich nutze einen Schornstein nicht mehr, aber der Schornsteinfeger kehrt den Schornstein noch. Was muß ich bei der Abmeldung beachten? Wenn an
Schornsteinen keine Feuerstätten (Kohle-Öl- oder Gasöfen) mehr angeschlossen sind, entfallen sie aus der Kehrpflicht. Bitte geben Sie uns Bescheid, wenn das bei Ihnen der Fall ist. Sie
können auch dieses Formblatt verwenden. Vom einfachen Abdecken des Schornsteines, obwohl noch Feuerstätten angeschlossen sind, raten wir Ihnen dringend ab: Einerseits gibt es gelegentlich Probleme mit
Kondenswasser, andererseits können Unfälle durch unbedachtes Anheizen der Öfen (wie die Erfahrungen aus der Vergangenheit immer wieder zeigen) nicht ausgeschlossen werden.
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Was ist bei einem Schornsteinbrand zu beachten?
Zunächst einmal sollte man Ruhe bewahren. Ein Schornsteinbrand muß nicht in jedem Fall zu einem Wohnungs- oder Hausbrand führen. Man sollte sich aber auch
nicht darauf verlassen, dass beim Haus- bzw. Schornsteinbau keine Baufehler gemacht wurden. Wenn Sie die hier abgelegten Hinweise beachten, haben Sie erst einmal alle notwendigen
Vorsorgemaßnahmen getroffen. Sie können aber einiges dazu beitragen, daß es erst gar nicht soweit kommt:
- Verbrennen Sie nur ausreichend trockene Brennstoffe
- Holz sollte ca. 2-3 Jahre trocken und gespalten im Freien abgelagert werden
- Tragen Sie dafür Sorge, daß die zur Verbrennung erforderliche Luftmenge zur Verfügung gestellt wird. Das trifft für Luftöffnungen in der Wohnung, z.B.
in Türen, und Luftklappenstellungen am Feuerungsregler zu.
- Beachten Sie die Hinweise des Schornsteinfegers beim Kehren zum Zustand des Schornsteines und zu festgestellten Mängeln
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Eigenverantwortung der Eigentümer
Was hat sich für mich als Eigentümer eines Grundstücks / von Räumen durch das neue Schornsteinfegergesetz geändert? Die Verantwortung für die fristgerechte Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Kehr,- Mess- und Überprüfungsarbeiten liegt nun beim Eigentümer. Das bedeutet, der Hauseigentümer muss die
Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten veranlassen. Was wann zu Kehren, zu Messen oder zu Überprüfen ist, können Sie dem Feuerstättenbescheid entnehmen. Selbstverständlich werden wir Sie auch zukünftig daran
erinnern, dass in Ihrem Grundstück / Räumen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind.
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Überschreitung von Grenzwerten
Die Messung hat ergeben, daß der Grenzwert überschritten wurde. Was ist zu tun? Die Messung ist nach spätestens 6 Wochen zu wiederholen.
Zwischenzeitlich sollte die Anlage gewartet werden, damit bei der Nachmessung alles klappt. Für eine kurze Information, daß die Anlage innerhalb der 6 Wochen gewartet wurde, sind wir Ihnen dankbar.
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Mängel an der Feuerungsanlage
An meiner Feuerungsanlage wurden bauliche Mängel festgestellt. Wer kann mir Lösungsvorschläge zur Beseitigung der Mängel unterbreiten? Eigentlich
sollten Ihnen die Mängel und Lösungsvorschläge vom Schornsteinfeger bei der Feststellung erläutert worden sein. Wenn das nicht möglich war, steht Ihnen gern Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister beratend
zur Seite.
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Messung durch den Installateur
Die Messung an meiner Heizungsanlage wurde bereits durch den Heizungsinstallateur vorgenommen. Warum muß der Schornsteinfeger noch einmal messen?
Die Messung des Heizungsinstallateurs dient der Überprüfung der eigenen Arbeit und der Begründung der Werklohnleistung. Durch den Schornsteinfeger wird die Überwachung der Emissionen flächendeckend und regelmäßig
gewährleistet. Dies gilt insbesondere, weil nur ein geringer Teil der Betreiber Wartungsverträge abgeschlossen hat. Die vom Schornsteinfeger eingesetzten Meßgeräte werden jährlich 2x auf einer vom TÜV anerkannten
Prüfstelle zertifiziert.
Der Schornsteinfeger führt außer der Messung gleichzeitig weitere Arbeiten aus: Die Kehrung bzw. Überprüfung der Schornsteine, Ofenrohre und die
Überprüfung des Abgasweges bei Gasfeuerstätten. Noch mehr zum Thema finden sie hier. Download: Merkblatt Fachverband
Sanitär-Heizung-Klima und Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Sachsen
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Kehrung von Schornsteinen
Den Ofen in meiner Gartenlaube heize ich nur ganz selten. Warum muß der Schornstein gekehrt werden? Durch die Kehrung des Schornsteines wird
nicht nur Ruß entfernt (der hier nicht das Problem darstellt), es wird auch der freie Schornsteinquerschnitt überprüft. Insbesondere bei selten genutzten Feuerstätten besteht die Gefahr, dass Wespen oder Vögel den
Schornstein zum Nestbau nutzen.
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Kehrung von Abgasschornsteinen
Ich habe in den Medien gehört, dass Schornsteine von modernen Gasheizungsanlagen nicht mehr gekehrt werden müssen. Warum will der
Schornsteinfeger trotzdem meinen Schornstein kehren? Sie meinen sicherlich das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Rheinland-Pfalz, das in den Medien häufig zitiert wird. Während sich die Richter des
OVG´s sehr tiefgründig mit der Frage der Kehrung von Schornsteinen von modernen Gasheizungen (Abgasschornsteine) beschäftigt haben, trifft diese Aussage für viele Journalisten leider nicht zu. In Rheinland- Pfalz
wird in der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜVO) ausdrücklich verlangt, dass Abgasschornsteine gekehrt werden. In Sachsen besteht seit 1992 keine Kehrpflicht für diese Schornsteine mehr. Aus gutem Grund wird in
Sachsen seit 1992 nur noch eine Überprüfung von Abgasschornsteinen gefordert. Werden Verschmutzungen festgestellt, sind Abgasschornsteine zu reinigen (vergleiche hierzu KÜVO § 2 Absatz 1 und 2). Wie ein Abgasschornstein überprüft wird, ist in der KÜVO nicht geregelt. Die Fachregeln des
Schornsteinfegerhandwerks geben hierzu folgende Lösungen:
- der Abgasschornstein wird mit einem Besen mit metallischen Kehreinlagen (Bürsten) von der Schornsteinmündung überprüft
- der Abgasschornstein wird mit einem Besen mit Kunststoffbürsten von der Schornsteinmündung überprüft
- der Abgasschornstein wird mit einem Besen mit Kunststoffbürsten von der Schornsteinsohle mittels einer sogenannten Haspel überprüft
- der Abgasschornstein wird mit einer Schornsteininspektionskamera überprüft.
Die Überprüfung eines Abgasschornsteines mit einem Spiegel ist nur in sehr seltenen Fällen möglich, die im häuslichen Bereich im allgemeinen nicht
anzutreffen sind. Hintergrund für die Nutzung eines mechanischen Prüfkörpers ist, dass Spinnweben, die sehr häufig in Abgasschornsteinen vorkommen, optisch auf große Distanzen nicht zuverlässig erkannt werden
können. Diese werden mit den o.g. Prüfmethoden sofort entfernt. Werden bei der Prüfung Verschmutzungen oder Verschlüsse (z.B. Wespen- oder Vogelnester) festgestellt, sind diese selbstverständlich zu entfernen.
Das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz hat für Sachsen keine Auswirkungen, weil die Forderung des OVG´s in Sachsen bereits in der KÜVO berücksichtigt ist.
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Kann ich meinen Schornsteinfeger selbst aussuchen?
Das neue „Gesetz über das
Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk“ eröffnet diese Möglichkeit, gewährleistet aber gleichzeitig durch ein neu eingeführtes Nachweisverfahren das bisher sehr hohe Sicherheitsniveau.
Das neu eingeführte Nachweisverfahren verlangt vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger / Bezirksschornsteinfegermeister, dass ein sogenannter „Feuerstättenbescheid“ erstellt wird, in dem die kehr-
und überprüfungspflichtigen Feuerungsanlagen und die Termine für die Kehrung bzw. Überprüfung vorgeschrieben werden. Damit bekommt der Betreiber einer Feuerungsanlage die Information, wann welche Anlage gekehrt oder
überprüft werden muss. Beauftragt der Betreiber einer Feuerungsanlage einen anderen Schornsteinfeger als den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, dann muss der Betreiber die fachgerechte Kehrung bzw.
Überprüfung auf einem Formblatt gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachweisen. Für das Formblatt wird ein entsprechender Vordruck in der Kehr- und Überprüfungsverordnung veröffentlicht.
Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister sowie jeder Betrieb,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, eingetragen. Das Register
finden Sie hier http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/schornsteinfegersuche/index.html
Bis zum 31.12.2012
ist es deutschen Schornsteinfegern noch nicht erlaubt, in anderen Kehrbezirken Schornsteinfegertätigkeiten auszuführen.
Das „Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk“ können sie hier aufrufen: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/schfhwg
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Erhöhung der Gebühren
Im Vergleich zum Vorjahr (2009) wurden die Gebühren um über 10 % erhöht. Warum? In den vergangenen Jahren konnte der Schornsteinfeger seinen
Kunden immer eine Begründung für eine Gebührenerhöhung geben. Für die Gebührenerhöhung, die durch die Einführung einer bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung entsteht, ist dies nicht so. Die fünf
sächsischen Innungen und der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhamndwerks Sachsen haben seit Mai 2009 mehrfach Versuche unternommen, diese Gebührenerhöhung im Interesse unserer Kunden und im Interesse der
Innungsmitglieder zu vermeiden. Leider waren diese Versuche ohne Erfolg. Das Schornsteinfegerhandwerk kann die Gebührenerhöhung schon deshalb nicht nachvollziehen, weil im Jahr 2008 in Sachsen auf Drängen des
Schornsteinfegerhandwerks eine neue Kehr- und Überprüfungsverordnung mit dem Ziel eingeführt wurde, die Kosten für Kehrungen, Messungen und Überprüfungen zu senken. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Rechnung haben,
helfen wir Ihnen mit sachlichen Auskünften gern weiter. In Bezug auf die Höhe der Gebühren besteht für uns jedoch durch gesetzliche Vorschriften keine Möglichkeit, Gebühren zu mindern. Wir bitten um Ihr Verständnis.
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